Verordnung zur Haushaltshilfe

Verordnung zur Haushaltshilfe: Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen haben nach § 38 SGB V einen Anspruch auf Haushaltshilfe.

Anspruch auf Haushaltshilfe

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht grundsätzlich dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann. Tätigkeiten, die zur Weiterführung des Haushalts erforderlich sind, sind Bestandteil der Haushaltshilfe. Dazu gehören beispielsweise die Pflege von Wohnräumen und Kleidung, Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten oder die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern. Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht immer gegenüber der Krankenkasse, bei der die haushaltsführende Person versichert ist. Das heißt, dass diejenige Krankenkasse die Haushaltshilfe bereitstellen muss, welche die Grundleistungen – beispielsweise die stationäre Krankenhausbehandlung – trägt. Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls den Haushalt selbst geführt haben. Wurde der Haushalt und die Beaufsichtigung sowie Betreuung der Kinder von Dritten durchgeführt – zum Beispiel vom Ehegatten, Familienangehörigen oder Hausangestellten – so ist der Anspruch ausgeschlossen.

Zuzahlung zur Haushaltshilfe

Versicherte, die Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, müssen – wie bei nahezu allen Leistungen – eine Zuzahlung leisten.

Die Zuzahlung für die Haushaltshilfe beträgt zehn Prozent des Betrages, den die Krankenkasse für die Haushaltshilfe aufbringt, mindestens jedoch 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro.

Die Zuzahlungen zieht die Krankenkasse direkt ein. Die Berechnung der Zuzahlung kann erst dann erfolgen, wenn wir mit der Krankenkasse abgerechnet haben.

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Verordnung zur Haushaltshilfe

Nutzen Sie Ihre Ansprüche: Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben gemäß § 38 SGB V einen Anspruch auf Haushaltshilfe.

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